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Politik

Die Wahl kommt: ein juristischer Ratgeber für Anwohner

Mittwoch, 7. Mai 2014 | Text: Jörg-Christian Schillmöller | Bild: Meinesuedstadt

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Sind die Plakate von Pro Köln strafrechtlich relevant? Und was kann passieren, wenn ich das Plakat einer Partei abhänge oder bemale? „Meine Südstadt“ hat die Behörden gefragt
Kapitel 1. Für die rechtliche Beurteilung von Wahlplakaten ist die Staatsanwaltschaft zuständig, Abteilung für politische Strafsachen. Wir erreichen Oberstaatsanwalt Ulf Willuhn telefonisch. Er berichtet, dass es in diesem Wahlkampf bislang nur Beschwerden gegen die Plakate von Pro NRW / Pro Köln gab. Meistens hätten besorgte Bürger das Ordnungsamt angerufen, und das leite die Anfragen weiter.
 
Es gibt zwei Paragraphen im Strafrecht, die relevant sein könnten. Der erste ist §111 StGB, „Öffentliche Aufforderung zu Straftaten“. Stein des Anstoßes waren zum Beispiel die Plakate mit dem Slogan „Bürgermut stoppt Asylantenflut“ und „Wut im Bauch, lass es raus“. Ulf Willuhn erläutert, dass man für den §111 die Aufforderung zu einem konkreten Tatgeschehen benötige. Die Aussagen von Pro Köln blieben dafür aber „zu sehr im Diffusen“.
 
Der zweite einschlägige Paragraph ist §130 StGB: „Volksverhetzung“. Auch hier war nicht hinreichend zu belegen, dass die Plakate von Pro Köln den Tatbestand erfüllten. Das hat nach den Worten von Ulf Willuhn einen einfachen Grund: Wenn eine Aussage mehrere Interpretationen offen lässt, dann darf die Staatsanwaltschaft nicht diejenige heranziehen, die zu einer Strafbarkeit führt.
 
Das heißt: Ist eine „straffreie“ Interpretation denkbar, muss diese herangezogen werden. Konkret ging es etwa um das Symbol der durchgestrichenen Moschee mit den Worten „Angstraum Stadt – wir haben’s satt“ – beides zusammen auf einem Plakat. Ulf Willuhn sagt, die Verknüpfung zwischen beiden Teilen sei nicht zwingend. Und mit der Moschee sei auch keine hinreichend abgrenzbare Bevölkerungsgruppe gemeint – sind es alle Muslime? Oder nur Muslime, die in die Moschee gehen?
 
„Bei Parteienwerbung gelten noch höhere Ansprüche für eine Strafbarkeit“, betont der Oberstaatsanwalt. Hier gehe es um politische Willensbildung, und wenn man die Meinung einer Partei einschränken wolle, gälten eben besonders hohe Maßstäbe. Natürlich gab es denn auch kritische Reaktionen von den Kölnern, die nicht verstehen konnten, dass die Plakate nicht verboten wurden. Darum ist es Ulf Willuhn sehr wichtig, eines klarzustellen: „Wir als Staatsanwaltschaft müssen diesen Sachverhalt objektiv sehen – ob wir das wollen oder nicht.“
 
Kapitel 2: Was passiert, wenn jemand ein Wahlplakat abhängt oder übermalt? Wir rufen die Polizei Köln an und sprechen mit Carsten Möllers. Er nennt gleich drei Paragraphen, die man im Kopf haben sollte.
 
Erstens: §303 StGB, „Sachbeschädigung“. Die Polizei, sagt Möllers, prüft jeden Einzelfall. Der Paragraph stellt übrigens klar: Auch der Versuch ist strafbar.
 
Zweitens: Man kann ja auch ein Plakat abhängen und mit nach Hause nehmen. Das wäre dann ein Fall für §242 StGB, „Diebstahl“. Auch hier ist der Versuch strafbar.
 
Und drittens, das klingt kompliziert: §107 StGB, „Wahlbehinderung“. Mit „Wahl“ ist der gesamte Vorgang gemeint, von der die Aufstellung von Kandidaten über die Werbung bis zur eigentlichen Abstimmung. Wer es zum Beispiel nicht bei einem Plakat belässt, sondern flächendeckend tätig wird (und zum Beispiel sämtliche Plakate einer oder aller Parteien abhängt), der bringt sich in den Anfangsverdacht des „Behinderns der Wahl“. Auch hier gilt laut Carsten Möllers: Geprüft wird stets der Einzelfall. Übrigens ermittelt bei diesen Tatbeständen immer der Bereich des polizeilichen Staatsschutzes (um die Motivation zu ergründen, die hinter der Tat stand).
 
Last but not least: Wer einen Stapel Wahlplakate zum Beispiel verbrennt, und die Brandreste später herumliegen lässt – der verstößt gegen die Kölner Stadtordnung  und begeht eine Ordnungswidrigkeit (hier: eine „Verunreinigung und Verunstaltung der öffentlichen Flächen“ nach §3). Zuständig ist dafür aber nicht die Polizei, sondern das Ordnungsamt.

 

 

 

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Text: Jörg-Christian Schillmöller

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